AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Melanie Brandt

 

 

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten ergänzend zu dem zwischen der Leistungsempfängerin und der Hebamme Melanie Brandt geschlossenen Behandlungsvertrag über Hebammenhilfe.

 

 

  • 1 Geltungsbereich

 

Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin. Das Rechtsverhältnis ist privatrechtlicher Natur.

 

 

  • 2 Umfang der Leistungen

 

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V.

 

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung (HebGebO) des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

 

(3) Nicht Bestandteil der Hebammenleistungen sind Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

(4) Für nicht rechtzeitig abgesagte Termine (weniger als 24 Stunden vor Beginn) ist die Hebamme berechtigt, der Leistungsempfängerin die entgangene Vergütung in Rechnung zu stellen.

 

 

  • 3 Wahlleistungen

 

(1) Als Wahlleistungen können insbesondere vereinbart werden:

  • Laboruntersuchungen
  • Trageberatung
  • Kinesio-Taping
  • Geburtsbegleitung als Beleggeburt im Diakonissenkrankenhaus Dresden
  • Teilnahme an der Übungsgruppe „Die friedliche Geburt“
  • Beratungen über die Obergrenzen des § 134a SGB V hinaus (z. B. mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft oder mehr als 16 Kontakte im Wochenbett)
  • Wegegeld über die Entfernung hinaus, die von der Krankenkasse übernommen wird

 

(2) Die Hebamme informiert die Leistungsempfängerin vor Inanspruchnahme einer Wahlleistung über die entstehenden Kosten.

 

 

  • 4 Abrechnung und Entgelt

 

(1) Gesetzlich Versicherte

Abrechnung der Regelleistungen direkt mit der Krankenkasse.

Wahlleistungen sind von der Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zu tragen.

 

(2) Selbstzahlerinnen

Entgelt nach HebGebO, mindestens zum 2-fachen Satz der Kassenvergütung.

Zahlungsziel: 30 Tage ab Rechnungsstellung, unabhängig von einer Erstattung durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

Leistungen im Krankenhaus (Diakonissenkrankenhaus Dresden) werden ebenfalls direkt an die Leistungsempfängerin berechnet.

 

(3) Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie pauschale Mahngebühren von 5,00 € erhoben werden.

Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

Für Wahlleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

 

 

  • 5 Selbstzahlerinnen – Besondere Hinweise

 

Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen bei ihrer Krankenversicherung zu klären.

Übersteigt der Umfang der Leistungen die vereinbarte Gebührenhöhe, informiert die Hebamme rechtzeitig über die entstehenden Mehrkosten.

Wahlleistungen sind separat zu vereinbaren.

Nicht rechtzeitig abgesagte Termine (<24 Stunden vorher) werden privat in Rechnung gestellt.

 

 

  • 6 Erreichbarkeit und Arbeitszeiten

Arbeitszeiten: Montag bis Freitag 09:00 – 16:00 Uhr.

In dringenden Fällen bei Nichterreichbarkeit: sofort Arzt oder Krankenhaus kontaktieren.

 

 

  • 7 Terminverlegung

 

Die Hebamme kann aufgrund unvorhergesehener Einsätze (z. B. Geburtsbegleitung) Termine kurzfristig absagen. Sie informiert die Leistungsempfängerin so schnell wie möglich und bietet einen Ersatztermin an.

 

 

  • 8 Vertretung

 

Bei Krankheit oder Abwesenheit ist die Hebamme berechtigt, eine Vertretungshebamme einzusetzen. Mit der Vertretungshebamme entsteht ein eigenständiges Vertragsverhältnis, für das diese allein verantwortlich ist. Die Leistungsempfängerin ist verpflichtet, die Vertretungshebamme selbst zu organisieren.

 

 

  • 9 Inkrafttreten und salvatorische Klausel

 

Diese AVB treten mit Abschluss des Behandlungsvertrages in Kraft.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine Regelung ersetzt, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.