AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Melanie Brandt, nachfolgend Hebamme genannt.

 

  1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Melanie Brandt und der Leistungsempfängerin.

 

  1. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Melanie Brandt und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

 

  1. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

 

  1. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
  2. a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
  • Laboruntersuchungen
  • Trageberatung
  • Kinesio-Taping
  • Wahlleistung zur Geburtsbegleitung als Beleggeburt im Diakonissenkrankenhaus Dresden, Krankenhaus Freital oder zur Geburtsbegleitung im häuslichen Umfeld
  • Übungsgruppe "Die friedliche Geburt"
  1. b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11.Tag nach der Geburt und acht (zwölf) Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

 

  1. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(3) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

(4) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(5) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

 

  1. Selbstzahlerinnen

Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet.

Die Gebühren entsprechen dem 2 - fachen Satz der jeweils gültigen Kassenvergütung entsprechend dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V.

Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

Die Hebamme berechnet auch Ihre Leistungen im Krankenhaus (Diakonissenkrankenhaus Dresden, Holzhofgasse 29, 01099 Dresden; Helios Weißeritztalkliniken - Klinikum Freital, Bürgerstrasse 7, 01705 Freital).

Die Leistungen werden der Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin in Rechnung gestellt. Zahlungsziel hierfür sind 30 Tage. Zur fristgerechten Zahlung ist die Leistungsempfängerin verpflichtet, unabhängig von der Erstattung durch Ihre Krankenkasse bzw. der Beihilfe.

Sollte die Inanspruchnahme der Hebammenleistungen nach Häufigkeit, Umfang oder Art die obige Gebührenhöhe übersteigen, wird die Hebamme die Leistungsempfängerin rechtzeitig darüber aufklären.

Wahlleistungen müssen separat vereinbart werden.

Sollte die Leistungsempfängerin vereinbarte Termine nicht wahrnehmen können, wird sie diese frühestmöglich, spätestens 24 Stunden vorher absagen. Andernfalls stellt die Hebamme der Leistungsempfängerin die Ihr entgangene Vergütung in Rechnung.

 

  1. Erreichbarkeit und Arbeitszeit der Hebamme

Die regulären Arbeitszeiten der Hebamme sind Montag bis Donnerstag von 8.00 - 15.00 Uhr, Freitag 8.00 – 13.00 Uhr und nach individueller Vereinbarung. Eine telefonische Erreichbarkeit besteht regulär Montag bis Donnerstag von 8.00 – 16.00 Uhr.

 Sollte die Hebamme/ Ihre Vertretung nicht erreichbar sein, ist in dringenden Fällen der Arzt oder das Krankenhaus zu kontaktieren.

 

  1. Terminverlegung

Die Hebamme wird berufsbedingt oft zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen und kann dadurch gelegentlich Termine (kurzfristig) nicht wahrnehmen. Sie sagt der Leistungsempfängerin per Handy/Telefon schnellstmöglich ab und wird versuchen (angemessen zeitnah) für einen Ersatztermin zu sorgen.

 

  1. Vertretungsregelung

Kann die Hebamme wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen die Leistungen nicht oder nicht zeitnah erbringen, ist sie berechtigt die Betreuung in die Hände einer Vertretungshebamme zu legen. Eine weitere Betreuung durch den betreuenden Gynäkologen/Gynäkologin oder des betreuenden Kinderarztes/Kinderärztin kann die Hebamme gegebenenfalls auch empfehlen.

Zu einer vertretenden Hebamme entsteht ein eigenständiges Vertragsverhältnis. Die Vertretungshebamme haftet in vollem Umfang und allein für die Leistungen gegenüber der Leistungsempfängerin. Dazu wird ein eigener Behandlungsvertrag mit Ihr geschlossen. Die Frau muss sich eigenverantwortlich mit der bekannt gegebenen vertretenden Hebammenkollegin in Verbindung setzen (in aller Regel über die dann bekannte Handynummer).

 

  1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten mit Abschluss des Behandlungsvertrages in Kraft.

 

  1. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.